Mittwoch, 06. Mai 2015 | News | Blog, Gründernews

Neue Schwelle für Prospektpflicht bei Crowdinvesting

Der Bundestag hat im April den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes mit einigen wichtigen Änderungen beschlossen.

Bild: fotolia © mikkolem

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Die Schwelle für die Prospektpflicht beim Crowdinvesting wird demnach nicht eine Million Euro betragen sondern 2,5 Millionen Euro. In jedem Fall muss ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) zur Verfügung gestellt werden. Die bisherige Bagatellschwelle hierfür wurde gestrichen. Kapitalgesellschaften werden künftig von der Einzelanlageschwelle von 10 000 Euro befreit.

Neu ist ein Widerrufsrecht, das bis 14 Tage nach Vertragsabschluss gilt. Es ist nicht abdingbar und gilt sowohl für natürliche Personen als auch auch für Kapitalgesellschaften gilt.

Die bisherige medienbezogene Werbebeschränkung wurde aufgegeben. Somit sind nicht mehr nur Wirtschaftsmedien zulässig. Der Warnhinweis wurde gestrafft. Er kann nun beispielsweise bei kurzer elektronischer Werbung durch einen Link erfolgen. Künftig müssen Anleger lediglich die Kenntnisnahme des Warnhinweises bestätigen.