Montag, 21. Juni 2010 | News | Blog, Gründernews

Gründerabend im aiti-Park: Von der Urheberrechtsverletzung bis zum Internetvertrieb

Über aktuelle Rechtsfragen rund um das Thema Software informierte der 43. Gründerabend, zu dem der aiti-Park einlud. Im Mittelpunkt standen Urheberrechtsverletzungen, Internetvertrieb, Open-Source- und Gebrauchtsoftware.

aiti-Park Geschäftsführer Stefan Schimpfle und Referent Dr. Thomas Stögmüller freuen sich über die gelungene Veranstaltung

aiti-Park Geschäftsführer Stefan Schimpfle und Referent Dr. Thomas Stögmüller freuen sich über die gelungene Veranstaltung

 

Der Referent, Dr. Thomas Stögmüller, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, informierte in einem einführenden Überblick die interessierten Teilnehmer u.a. über die Themen Urheberschutz und Patentschutz, insbesondere über vertragliche Regelungen von Quellcodes, Patentierungsvorschriften, Patenlaufzeiten, Softwareverwertung und Maßnahmen gegen missbräuchliche Softwarenutzung.

Anschließend informierte der Experte über die verschiedenen Möglichkeiten des Softwarevertriebs und die dabei auftretenden rechtlichen Probleme und Lösungen. Zu unterscheiden seien beim Lizenzvertriebsmodell die unterschiedlichen Konditionen bei gekaufter bzw. gemieteter Software, beim Direktvertrieb insbesondere die Supportverträge der unterschiedlichen Lizenznehmer, beim Channelvertrieb der Vertriebsvertrag zwischen Lizenzgeber und Distributor sowie der Supportvertrag zwischen Lizenzgeber und Endkunden. Auch auf mögliche Fallstricke beim Handelsvertretermodell wies der Referent hin, wo vor allem die Konditionen zwischen Lizenzgeber und Handelsvertreter, Lizenzgeber und Endkunden sowie Handelsvertreter und Endkunden zu beachten seien.

Dass die Problematik Gebrauchtsoftware noch nicht endgültig juristisch geklärt ist, zeigte der Experte anhand von noch nicht rechtskräftigen Urteilen. Ein Umstand der in Vertrieb und beim Endkunden Beachtung finden sollte. Insbesondere die Zustimmung des Lizenzgebers auf alle Lizenznehmer sei hier von Bedeutung.

Auch der Internetvertrieb unterliege bestimmten Anforderungen. Als Beispiel nannte der Rechtsexperte die Implementierung der AGBs und der Widerrufsbelehrung, das Widerrufsrecht für Verbraucher sowie die Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr über technische Schritte zum Vertragsschluss, Speicherung und Zugänglichmachung des Vertragstextes und die elektronische Zugangsbestätigung der Bestellung.