Freitag, 20. Dezember 2013 | News | Blog

Änderungen in 2014

Nichts ist beständiger als der Wandel. So gibt es auch in 2014 wieder Neuerungen, die Unternehmer beachten sollten. Einige wichtige davon haben wir zusammengestellt:

Änderungen für Dienstleister und Shopbetreiber
Für Dienstleister und Shopbetreiber bringt die Einführung der EU Verbraucherrichtlinie ab dem 13.06.2014 zahlreiche Änderungen. Beispielsweise beim Widerrufsrecht. Online Händler unterliegen dann strengeren Informationspflichten gegenüber ihren Kunden. Auch bei den Rücksendekosten und dem Umgang mit Rücksendungen gibt es Änderungen.

Die Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen sind grundlegend neu gefasst. Das Widerrufsrecht bei fehlender oder falscher Belehrung erlischt wie von der Richtlinie vorgesehen nach zwölf Monaten und vierzehn Tagen. Grundsätzlich hat der Verbraucher nach einem Widerruf die Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den Verbraucher von dieser Pflicht unterrichtet hat. Der Unternehmer kann sich jedoch auch bereit erklären, die Rücksendekosten zu übernehmen. Das Gesetz enthält sowohl ein Muster-Widerrufsformular als auch ein Muster für die Widerrufsbelehrung und erleichtert so Unternehmen wie Verbrauchern die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

Die sog. Buttonlösung zum Schutz vor Kostenfallen im Internet gilt weiterhin. Einzelheiten zur Buttonlösung enthält die Seite „Kostenfallen im Internet“. Mit dieser Lösung wird sichergestellt, dass InternetnutzerInnen nur dann zahlen müssen, wenn die Zahlungspflicht deutlich erkennbar ist.

(Quelle: www.bmj.de)

SEPA rückt näher
Der Euro Zahlungsverkehr wird 2014 in 33 Ländern eine Änderung erfahren. Single Euro Payments Area (SEPA) soll den Zahlungsverkehr vereinfachen. Kontonummer und Bankleitzahl werden durch IBAN und BIC ersetzt und mit den Änderungen 2014 wird jedes Konto in Europa genau definiert. Spätestens Anfang Februar 2014 werden die SEPA Änderungen wirksam, mit einer Übergangsfrist bis 2016. Überweisungen innerhalb von Deutschland können allerdings noch bis zum Jahr 2016 mit Kontonummer und Bankleitzahl erfolgen. Bei einer Zahlung ins Ausland jedoch muss mit dem Umstellungsdatum 1.2.2014 die Überweisung mit IBAN und BIC erfolgen.

Auch die SEPA Lastschrift ist von Änderungen betroffen. Durch die SEPA Lastschrift wird es ab 2014 möglich international per Lastschrift zu bezahlen, dadurch wird der grenzüberschreitende Zahlungsverkehr erheblich erleichtert.

Weitere Informationen hier.

(Quelle: www.sepadeutschland.de)

Reisekosten: 2-stufiges System bei Pauschbeträgen
Künftig gibt es nur noch ein 2-stufiges System bei Pauschbeträgen. Der bisherige niedrigste Pauschbetrag i.H.v. 6 Euro für Abwesenheitszeiten von mindestens 8 Stunden bis maximal 14 Stunden entfällt vollständig. Das bisherige 3-stufige System der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen wird aufgegeben zugunsten eines 2-stufigen Systems. Es gilt nunmehr für eintägige Auswärtstätigkeiten von mehr als 8 Stunden - 12 Euro. Für An- und Abreisetag bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten unabhängig von der Dauer der Abwesenheit  - 12 Euro. Für Auswärtstätigkeiten, die nicht An- und Abreisetag sind, von mehr als 24 Stunden -  24 Euro.

Ein Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Ein Neubeginn dieser Dreimonatsfrist erfolgt unabhängig, wenn eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen vorliegt unabhängig vom Anlass der Unterbrechung (z.B. Urlaub oder Krankheit)

„regelmäßige Arbeitsstätte“ wird „erste Tätigkeitsstätte“
Der Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ ersetzt nun den Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“ Die Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig durch arbeits- und dienstrechtliche Festlegung. Von einer dauerhaften Zuordnung wird dann ausgegangen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig ist/bzw. werden soll. Fehlt eine solche Festlegung oder ist sie nicht eindeutig, können hilfsweise auch quantitative Kriterien herangezogen werden. Zum Beispiel: ob der Arbeitnehmer an einer bestimmten Einrichtung arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens 1/3 seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit dort tätig wird. Maßgebend ist im Zweifel die räumliche Nähe zur Wohnung des Arbeitnehmers, also die Tätigkeitsstätte, die am nächsten zur Wohnung liegt. In jedem Fall gibt es maximal eine erste Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis.

Grundsätzlich gilt, dass für Fahrten des Arbeitnehmers von seiner Wohnung zu seiner ersten Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale angesetzt wird. Für alle weiteren Fahrten wird nach den allgemeinen Reisekostengrundsätzen abgerechnet.

(Quelle: www.bundesfinanzministerium.de)

Porto Deutsche Post
zum 1. Januar 2014 ändert sich der Preis für den nationalen Standardbrief bis 20 Gramm um zwei Cent auf 60 Cent. Die Preise für die anderen nationalen Briefformate Kompakt-, Groß- und Maxibrief sowie die Postkarte bleiben unverändert. Bei den nationalen Zusatzleistungen steigt der Preis für ein Einschreiben um zehn Cent bzw. beim Einwurf-Einschreiben um 20 Cent.

Für internationale Briefsendungen erfolgt eine Preiserhöhung für den Maxibrief (über 1.000 bis 2.000 Gramm Gewicht) um zehn Cent von 16,90 auf 17 Euro. Die anderen Basisprodukte bei den internationalen Briefformaten und die internationale Postkarte bleiben unverändert. Bei den internationalen Zusatzleistungen steigen u.a. der Preis für Einschreiben sowie für die Leistung Wert International jeweils um zehn Cent.

Vorhandene Briefmarkenbestände können bis zum Portowechsel aufgebraucht werden. Für nicht aufgebrauchte Briefmarkenbestände werden Ergänzungsmarken mit einem Wert von zwei Cent in den Filialen oder online zum Kauf angeboten. Somit können vorhandene Briefmarken auch nach dem Jahreswechsel weiter verwendet werden. Ein Umtausch ist nicht nötig. Briefmarken mit dem neuen Portowert von 60 Cent können ebenfalls in den Postfilialen und im Internet erworben werden. Darüber hinaus lassen sich einzelne Briefmarken zu jedem gewünschten Portowert jederzeit an einem der bundesweit 3.300 Briefmarkenautomaten ausdrucken. Weitere Informationen hier.

(Quelle: www.dpdhl.com)