Donnerstag, 27. Februar 2014 | News | Blog, Gründernews, Expertennews

Das neue Designgesetz

Die Frage, ob die eigene Entwicklung durch Schutzrechte abgesichert werden kann, sollte auf jeden Fall vor der ersten Veröffentlichung des möglichen Anmeldegegenstands erfolgen. Seit 1. Januar 2014 ist das neue Designgesetz in Kraft. Es löst das bisher in Deutschland geltende Geschmacksmustergesetz ab. Wir haben mit Dr. Gehrsitz, Patentanwalt bei der Kanzlei Charrier Rapp & Liebau dazu gesprochen, was sich aktuell geändert hat.

Patentanwalt Dr. Stefan Gehrsitz (Foto: privat)

Patentanwalt Dr. Stefan Gehrsitz (Foto: privat)

Worin bestehen die wesentlichen Neuerungen des Gesetzes?
Zunächst hat sich der Name des Schutzrechts und damit der Name des zugehörigen Gesetzes geändert. Das Schutzrecht heißt nun nicht mehr „Geschmacksmuster“, sondern „eingetragenes Design“ und das bisherige „Geschmacksmustergesetz“ heißt nun „Designgesetz“. Inhaltlich wurde im neuen Designgesetz ein Nichtigkeitsverfahren für eingetragene Designs eingeführt. Zuständig für diese Nichtigkeitsverfahren ist das Deutsche Patent- und Markenamt. Weiterhin können nun in Design-Sammelanmeldungen mehrere verschiedene Designs beansprucht werden, auch wenn die verschiedenen Designs nicht mehr einer Produktkategorie (Warenklasse) angehören. Bisher war es erforderlich, dass unterschiedliche Muster einer Sammelanmeldung derselben Warenklasse angehören mussten.

Was war der Hintergrund für diese Änderung?
Die Namensänderung des Schutzrechts soll zu einer Vereinheitlichung der Bezeichnungen im internationalen Umfeld führen. Auch im englischen Sprachgebrauch werden die bisherigen „Geschmacksmuster“ als „Design“ bezeichnet. Die neue Bezeichnung trifft den Schutzgegenstand auch besser, denn es geht um den Schutz für die Gestaltung von industriellen oder handwerklichen Erzeugnissen.

Es kann ja nun gegen eine Festgebühr von 300 Euro die Löschung von zu Unrecht eingetragenen Designs beim Deutsch Patent- und Markenamt (DPMA) beantragt werden. Wann wäre ein Geschmacksmuster resp. „Eingetragenes Design“zu Unrecht eingetragen?
Ein eingetragenes Design kann im Wege des neuen Nichtigkeitsverfahrens von jedermann wegen fehlender Schutzfähigkeit, insbesondere wegen fehlender Neuheit und/oder fehlender Eigenart, angegriffen werden. Im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens wird das dafür zuständige Deutsche Patent- und Markenamt eine Prüfung des angegriffenen Designs hinsichtlich der Schutzvoraussetzungen, insbesondere Neuheit und Eigenart, durchführen. Sollte sich dabei herausstellen, dass ein identisches Design bereits vor dem Anmeldetag des angegriffenen Designs öffentlich zugänglich war oder ein vorbekanntes Design denselben Gesamteindruck aufweist, wie das angegriffene Design, erfolgt die Löschung des angegriffenen Designs.

Was bedeutet diese neue Regelung nun konkret für Online-Händler oder Softwarehersteller?
Das neue Nichtigkeitsverfahren birgt für den Inhaber eines eingetragenen Designs grundsätzlich das Risiko, dass sein Designrecht im Wege des Nichtigkeitsverfahrens wegen fehlender Schutzfähigkeit angegriffen wird. Im bisherigen Geschmacksmusterrecht konnte ein eingetragenes Geschmacksmuster zwar auch wegen fehlender Schutzfähigkeit angegriffen werden. Dies war allerdings nur im Rahmen eines Klageverfahrens vor einem Zivilgericht möglich und erfolgte in der Regel nur dann, wenn im Rahmen eines Verletzungsverfahrens Rechte aus dem Geschmacksmuster hergeleitet worden sind.

Wie sollten Softwarefirmen vorgehen, wenn Sie ein neues Design (Icon) zum Schutz anmelden wollen. Ändert sich hier etwas an der bisherigen Verfahrensweise?
Am Anmelde-/und Eintragungsverfahren ändert sich grundsätzlich nichts, mit Ausnahme der Möglichkeit, dass nun mehrere verschiedene Designs in einer Design-Sammelanmeldung zusammengefasst werden können, auch wenn die Designs nicht einer einheitlichen Warenklasse angehören. Dies ermöglicht den Anmeldern eine Vielzahl unterschiedlichster Gegenstände in einer Sammelanmeldung zusammenzufassen. Eine Firma aus dem IT-Bereich könnte beispielsweise in einer Design-Sammelanmeldung das Design eines Computergehäuses oder eines Bildschirms zusammen mit Oberflächengestaltungen einer Software oder Ikons zur Eintragung als Design anmelden.

Vielen Dank für das Gespräch.

 

Zur Person:
Dr. Stefan Gehrsitz studierte zunächst an der Universität Würzburg Physik und promovierte an der ETH Lausanne in den Bereichen Halbleitertechnologie und Interferometrie. Seit 2001 ist er als Patentanwalt tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte als Patentanwalt liegen auf den Gebieten der physikalischen Technik, der Medizin- und Elektrotechnik und der Verfahrenstechnik sowie im Bereich des Design- und Markenrechts.